§ 1 SchiffAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich der Binnenschifffahrt.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)