§ 1 Schalungsbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Lehrberuf Schalungsbau

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Schalungsbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schalungsbauer oder Schalungsbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005751

Dokumentnummer

NOR40097398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)