§ 1 Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1954

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954

§ 1.

(1) Verdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.

(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.

(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.

(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005227

Dokumentnummer

NOR12058575

alte Dokumentnummer

N4195214639S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)