Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954
§ 1.
(1) Verdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10005227
Dokumentnummer
NOR12058575
alte Dokumentnummer
N4195214639S
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