§ 1 Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 1

Die Verwendung von Phosphorwasserstoff oder von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen zur Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge (einschließlich der als Ungeziefer bezeichneten Arten) ist verboten. Die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen als Fraßgifte zur Ungezieferbekämpfung fällt nicht unter dieses Verbot.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20000165

Dokumentnummer

NOR40001166

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