§ 1
Die Verwendung von Phosphorwasserstoff oder von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen zur Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge (einschließlich der als Ungeziefer bezeichneten Arten) ist verboten. Die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen als Fraßgifte zur Ungezieferbekämpfung fällt nicht unter dieses Verbot.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20000165
Dokumentnummer
NOR40001166
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