Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind.
(2) Gemäß dieser Verordnung sind;
- 1. „Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;
- 2. „Kleinkinder“: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
- 3. „Säuglingsanfangsnahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
- 4. „Folgenahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
- 5. „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: Stoffe, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung befinden und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt.
Schlagworte
Abbauprodukt
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20005699
Dokumentnummer
NOR40096712
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