§ 1 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind;

  1. 1. „Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;
  2. 2. „Kleinkinder“: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
  3. 3. „Säuglingsanfangsnahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
  4. 4. „Folgenahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
  5. 5. „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: Stoffe, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung befinden und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt.

Schlagworte

Abbauprodukt

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096712

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