§ 1 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz finden auf Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme von Blumensämereien und – sofern dies im einzelnen besonders bestimmt wird – auf Kartoffelknollen Anwendung.

(2) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen dürfen im geschäftlichen Verkehr als Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens die in den Normen der Bundesanstalt für Pflanzenbau jeweils festgesetzten Grenzwerte erreichen;
  2. b) es muß sich – außer bei Gemüsesämereien – um Sorten, die im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (§ 1 Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947) eingetragen sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) handeln, die sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind;
  3. c) Sämereien von Getreide einschließlich Mais (soweit es sich nicht um Zucker- oder Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen für die Bezeichnung „anerkanntes Saatgut“ (§ 4 Abs. 3) entsprechen.

(3) Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung „nicht zur Saat geeignet“ oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die unzweifelhaft erkennen läßt, daß die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.

(4) Wenn Sämereien, die mit der Bezeichnung „Saatgut“ versehen sind, und andere Sämereien in den gleichen Räumen zum Verkaufe bereitgestellt werden, so sind sie strenge voneinander gesondert aufzustellen.

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Zuckersorte

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129558

alte Dokumentnummer

N8193737718L

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