Anwendungsbereich
§ 1
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)