§ 1 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Anwendungsbereich

§ 1

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

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