§ 1 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

§ 1.

(1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.

Schlagworte

Funkweg

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147051

alte Dokumentnummer

N9196513974A

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