§ 1 RUeG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1945

§ 1.

(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.

(2) Die Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs.als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser Kundmachungen gebunden.

(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.

(4) Die Kundmachungen sind im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbaren.

Statt der Provisorischen Staatsregierung ist nunmehr nach Abs. 2

die Bundesregierung ermächtigt; die Kundmachung (Abs. 4) hat nunmehr

im Bundesgesetzblatt zu erfolgen;

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, Behörde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

NOR12003338

alte Dokumentnummer

N1194510503S

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