§ 1 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Geltungsbereich

§ 1.

Als Kühlgeräte im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. 1. Kühlschränke, Gefrierschränke, Warenverkaufsautomaten mit Kühlvorrichtung, alle diese mit einem Rauminhalt bis zu 1 000 l, sowie
  2. 2. Raumklimageräte und Luftbefeuchter mit einer Kühlmittelmenge bis zu 1 kg.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135851

alte Dokumentnummer

N8199221426J

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