§ 1.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009534
Dokumentnummer
NOR40181235
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