§ 1.
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,74 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Gesetzesnummer
20010685
Dokumentnummer
NOR40215382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)