Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007098
Dokumentnummer
NOR40125827
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