§ 1 RPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Anwendungsbereich

§ 1.

 Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007098

Dokumentnummer

NOR40125827

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