§ 1 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. Zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung siehe § 1 Abs. 2 BG, BGBl. Nr. 140/1978. 2. Zum Recht auf Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften siehe §§ 2 und 17 BG, BGBl. Nr. 140/1978. 3. Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.

Gerichtspraxis

§ 1

(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.

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