§ 1 RL-KG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt: Kontrollbehörde

FMA

§ 1.

(1) Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen). Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß § 3 Abs. 3 anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.

(2) Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.

(3) Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß § 6 FMABG zu berücksichtigen.

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