§ 1 RichtWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

I. Abschnitt

Richtwert

§ 1.

(1) Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037193

alte Dokumentnummer

N2199331724J

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