zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Ziele
§ 1.
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;
- 2. die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;
- 3. eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;
- 4. die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40139354
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