§ 1 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 1.

Die auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, registrirten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die vorher errichteten Vereine der im §. 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten Art sind verpflichtet, ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Vereine nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen.

Diese Verpflichtung besteht, gleichviel ob die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag (Statut) auf physische Personen beschränkt ist oder sich auch auf Körperschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereinigungen erstreckt.

Gelegentlich der Revision ist insbesondere auch wahrzunehmen und im Revisionsberichte ersichtlich zu machen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den Fall der Liquidation während der Dauer derselben.

Schlagworte

Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022964

alte Dokumentnummer

N2190322827S

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