§ 1 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121358

alte Dokumentnummer

N7198510650Y

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