zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123115
alte Dokumentnummer
N7199012730J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)