§ 1 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123115

alte Dokumentnummer

N7199012730J

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