§ 1 REGV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Gemäß dieser Verordnung ist (sind):

  1. 1. „Titel II“: Titel II gemäß § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes;
  2. 2. „Verordnung (EG)“: die im § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes genannte Verordnung (EG) Nr. 820/97 in ihrer jeweils geltenden Fassung samt den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission;
  3. 3. „Marktbeteiligter“, „Organisation“ und „Spezifikation“:
  1. 4. „Marktstufen“: Schlachtung, Zerlegung, Großhandel, Einzelhandel;
  2. 5. „Direktvermarkter“: einzelner Marktbeteiligter, der Rindfleisch gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) ausschließlich im eigenen Betrieb produziert, verwertet (Geburt, Mast oder Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung) und direkt an den Letztverbraucher abgibt sowie ausdrücklich darauf in der Etikettierung hinweist;
  3. 6. „Etikettierungsangabe“: jede Angabe gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG);
  4. 7. „Verkaufsstätte“: Einrichtung, in der im Rahmen einer Spezifikation Rindfleisch gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) an den Letztverbraucher abgegeben wird;
  5. 8. „Kontrollstelle“: die gemäß Artikel 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) der zuständigen Behörde bekanntgegebene unabhängige Stelle, die von dieser anerkannt ist;
  6. 9. „zuständige Behörde“: Agrarmarkt Austria (AMA).

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002305

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