§ 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.
(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien ist an die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gebunden. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Garantiegesetzes, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 5 Abs. 2 sind anwendbar.
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