§ 1 RechnungsparameterV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003101

Dokumentnummer

NOR40048266

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