Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003101
Dokumentnummer
NOR40048266
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