§ 1 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.

I. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.

§ 1.

(1) Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96) und das Gesetz vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowie die mit diesen Gesetzen zusammenhängenden Vorschriften treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit.

(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine die Rechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 96/1868, RGBl. Nr. 40/1872

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012585

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