Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.
I. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.
§ 1.
(1) Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96) und das Gesetz vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowie die mit diesen Gesetzen zusammenhängenden Vorschriften treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit.
(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine die Rechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.
Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 96/1868, RGBl. Nr. 40/1872
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012585
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