§ 1 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziele und Umsetzungshinweis

§ 1.

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/117/EU RATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21 sowie die Entscheidung der Kommission 2008/312/EU RATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32 in österreichisches Recht umgesetzt.

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