§ 1 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Erster Abschnitt

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE Begriffsbestimmung

§ 1

Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)