1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes
§ 1
§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes
§ 1
§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
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