§ 1
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für:
- 1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
- 1a. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
- 2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2a. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
- 3. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
- 4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
- 5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
- 6. Planstellen für Richteramtsanwärter,
- 7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
- 8. Planstellen für Lehrer,
- 9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
- 10. Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn
der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
10.1a. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn
der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
10.4. Verwendungsgruppe PT 6,
10.5. Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,
10.6. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist,
11. Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 11.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
11.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt,
- 1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
- 2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
- 3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,
- 4. wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
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