§ 1 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest

  1. 1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),
  2. 2. welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und
  3. 3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:

Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. der EU Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)