§ 1 Prüfungstaxengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 1

Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

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