Gesetzliche Grundlage der Prüfung
§ 1
§ 1. Die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 24. Juni 1903, RGBl. Nr. 134, mit den im § 28 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen.
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