1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
- 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
- 3. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- 4. die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 3 genannten Schulen und
- 5. die Lehrgänge der in Z 2 genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für berufsbildende mittlere Schulen, Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
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