§ 1 Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt in derAnlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:

  1. 1. Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
  2. 2. Englisch – Globalität und Transkulturalität,
  3. 3. Mathematik,
  4. 4. Kreativität und Gestaltung,
  5. 5. Gesundheit und Soziales,
  6. 6. Weitere Sprache,
  7. 7. Natur und Technik sowie
  8. 8. Berufsorientierung.

(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997 idF BGBl. II Nr. 308/2006, zugeordnet.

(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.

(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20007968

Dokumentnummer

NOR40142141

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