Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.
Allgemeines
§ 1.
(1) Sitz der Prüfungskommissionen für die Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt ist das Österreichische Patentamt.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008257
Dokumentnummer
NOR12096253
alte Dokumentnummer
N61971104770
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