§ 1 Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

Allgemeines

§ 1.

(1) Sitz der Prüfungskommissionen für die Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt ist das Österreichische Patentamt.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008257

Dokumentnummer

NOR12096253

alte Dokumentnummer

N61971104770

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