§ 1 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Gehobene Fachprüfung für den Justizwachdienst (Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten) >

§ 1.

(1) Die gehobene Fachprüfung für den Justizwachdienst und den Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der leitenden Justizwachebeamten und leitenden Erzieher fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechtes und des Aufbaues der Behörden in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden;
  2. 2. die Organisation der Justizanstalten in Österreich;
  3. 3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
  4. 4. die wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Arbeitshausgesetzes und der für den Strafvollzug und die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe;
  5. 5. die Hausordnungen der gerichtlichen Gefangenhäuser, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
  6. 6. die Dienst-, Wach- und Verhaltungsvorschriften des Justizwachdienstes und des Dienstes der Jugenderzieher sowie die Aufgaben der leitenden Justizwachebeamten und leitenden Erzieher;
  7. 7. die Aufgaben und Ziele des Strafvollzuges und der Anstaltserziehung;
  8. 8. die Geschichte des Gefängniswesens;
  9. 9. die Grundzüge der Kriminalpolitik;
  10. 10. die Verrechnungskunde über das Kassen-, Depositen-, Arbeits- und Wirtschaftswesen der Justizanstalten;
  11. 11. die Inventarverwaltung in den Justizanstalten;
  12. 12. Gesundheitslehre, Erste Hilfe;
  13. 13. die Grundzüge der Pädagogik und Psychologie unter Berücksichtigung der wichtigsten geistigen und seelischen Abnormitäten;
  14. 14. die Grundzüge der Somatologie und Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Psychopathologie und Neurosenlehre);
  15. 15. Heilpädagogik;
  16. 16. Ursachen der Kriminalität;
  17. 17. Wesen und Ziel der gebräuchlichsten Testmethoden;
  18. 18. Gruppenarbeit und Freizeitgestaltung;
  19. 19. Fürsorgewesen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094212

alte Dokumentnummer

N61956101740

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