Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).
Allgemeines
§ 1.
(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zu § 30 PKG sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
- 1. Anwartschaftsberechtigte,
- a) Beitragsempfänger,
- b) Beitragsfreie;
- 2. Leistungsberechtigte,
- a) Alterspensionisten,
- b) Invaliditätspensionisten,
- c) Witwen-/Witwerpensionisten,
- d) Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
(6) Die Prüfberichte gemäß Abs. 1 und Abs. 5 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter,
Arbeitgeberanteil, Witwenpensionistin
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004453
Dokumentnummer
NOR40072064
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