§ 1 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken.

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks.

(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

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