§ 1 Prospektinhalt-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Anwendungsbereich

§ 1

Der vereinfachte Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 1 InvFG 1993 hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage E, Schema E InvFG 1993 zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schema E anzuführen sind.

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