§ 1 ProbenÜbVAgentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 1.

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;
  2. 2. Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;
  3. 3. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz für das Land Oberösterreich;
  4. 4. Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;
  5. 5. Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

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