§ 1 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 1.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen, den im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.

(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder in den Satzungen dieser Organisationen oder in einem sich auf die jeweilige internationale Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten geltenden völkerrechtlichen Vertrag über Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen sind.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung gilt auch für die Einräumung von Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung internationaler Konferenzen, die mit der Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen im Zusammenhang stehen oder von Staaten einberufen werden.

(4) Verordnungen der Bundesregierung nach den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(5) Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.

(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens oder der Erlassung einer Verordnung betreffend eine internationale Konferenz (Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten.

(7) Internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
  2. 2. Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
  3. 3. Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).

(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur zugunsten solcher internationaler Organisationen eingeräumt werden, an denen die Republik Österreich oder andere österreichische juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von der Bundesregierung als im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen bezeichnet wird.

(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ständige Vertretungen der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen bei diesen. Diesen Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen, die bei solchen Organisationen akkreditiert sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.

(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;
  2. 2. Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;
  3. 3. Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.

(11) Unter “Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen" ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12016436

alte Dokumentnummer

N1199760764J

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