§ 1 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen und privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Schulen bestimmt sind – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277603

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