§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR12118581
alte Dokumentnummer
N7196230837L
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