Abschnitt I
Grundlagen Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1.
(1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Schlagworte
Tageszeitung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20003079
Dokumentnummer
NOR40048048
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