§ 1 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, E-Books und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels bedacht nimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40165271

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