§ 1 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Verwendung als Praxislehrperson

§ 1.

(1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:

  1. 1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder Sonderschulen,
  2. 2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175198

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