§ 1 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

ABSCHNITT I.

Prämienkontensparen.

§ 1.

(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen, haben mit einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen Prämiensparvertrag abzuschließen.

(2) Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen teilnehmen.

(3) Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen des Prämiensparers zu lauten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044229

alte Dokumentnummer

N3196225082L

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