Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt überdies für das Anbieten anderer Sachgüter als rezeptpflichtiger Arzneimittel in Apotheken sowie für Schieß- und Sprengmittel und für Tabakerzeugnisse.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1. für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden,
- 2. für Sachgüter und Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist.
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