§ 1 Präferenzzollgesetz – begünstigte Länder

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

St. Christopher/Nevis seit 3.2.1987 St. Kitts/Nevis Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.

§ 1.

„Die Republik Brunei Darussalam“ und „St. Christopher und Nevis“ werden zu begünstigten Ländern im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten abhängigen Gebiete des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland „Brunei“ und „St. Kitts-Nevis-Anguilla“ werden mit Ausnahme des bisherigen Gebietsteiles „Anguilla“, das als abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt wird, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

St. Christopher/Nevis seit 3.2.1987 St. Kitts/Nevis

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des

Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004425

Dokumentnummer

NOR12048572

alte Dokumentnummer

N3198522126S

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