St. Christopher/Nevis seit 3.2.1987 St. Kitts/Nevis Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.
§ 1.
„Die Republik Brunei Darussalam“ und „St. Christopher und Nevis“ werden zu begünstigten Ländern im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten abhängigen Gebiete des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland „Brunei“ und „St. Kitts-Nevis-Anguilla“ werden mit Ausnahme des bisherigen Gebietsteiles „Anguilla“, das als abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt wird, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
St. Christopher/Nevis seit 3.2.1987 St. Kitts/Nevis
Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des
Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10004425
Dokumentnummer
NOR12048572
alte Dokumentnummer
N3198522126S
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