Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.
§ 1.
“Antigua und Barbuda" wird zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Das bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte abhängige Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland “Antigua" wird vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des
Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10004349
Dokumentnummer
NOR12047730
alte Dokumentnummer
N3198218730R
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