§ 1 Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 173/2008).

§ 1.

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2005 bis 2008 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20004125

Dokumentnummer

NOR40065159

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